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Z A H N A E R Z T E K A M M E R . A T

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ÖZZ Ausgabe 1/2026

A M T , G E S E T Z & R E C H T

Warum sollte ich mein Zahnimplantat von einem Facharzt für

Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie einsetzen lassen?

EinMKG-Facharzt wie DDr. Ivan Simic verfügt über die chirur-

gische und zahnmedizinischeAusbildung, um Implantate auch

in komplexen Fällen sicher zu setzen – fürmaximale Präzision

und langfristige Stabilität.

Was ist derUnterscheid zwischen einem Implantologen und einem

Kieferchirurgen?

Ein Implantologe ist auf Zahnersatz spezialisiert, ein Kiefer-

chirurgwie DDr. Simic bringt zusätzlich chirurgische Expertise

mit – ideal für komplexe Implantatbehandlungen im Kiefer-

oder Gesichtsbereich.

2. Ich verpflichte mich, diese Erklärung binnen 3 Monaten für

die Dauer von 2 Monaten auf der Startseite meiner Webseite

mit der Internetadresse

www.ddrsimic.at

oder, sollte diese

Internetadresse geändert werden, auf der Webseite der an

der Stelle der

Internetadressewww.ddrsimic.at

verwendeten

Internetadresse, auf der Startseite imbeimAufrufen derWeb-

seite sofort sichtbaren Bereich mit Schriftbild, Schriftgröße

und Zeilenabständen wie auf dieserWebseite üblich, mit den

üblichen graphischen Hervorhebungen, fettgedruckten Na-

men der Prozessparteien, Fettdruckumrandung, zu veröffent-

lichen.

3. Ich ermächtige die Österreichische Zahnärztekammer, diese

Erklärung binnen 60 Monaten auf meine Kosten in je einer

Ausgabe der Zeitungen „District“, „Kronenzeitung“ und „Ös-

terreichische Zahnärzte-Zeitung“ (ÖZZ), jeweils imTextteil mit

ACHTUNG!

Antrag zur Ausstellung eines

Zahnärzte-/Dentistenausweises

UmeinengültigenAusweis zuerhalten, könnenSiedieAusstel-

lung eines Zahnärzteausweises bei der Österreichischen Zahn-

ärztekammer beantragen. Füllen Sie dazu bitte das auf der

nächsten Seite abgedruckte Antragsformular aus und senden

Sie dieses samt Passfoto (jpg, min. 300 dpi Auflösung) und Un-

terschrift an Ihre Landeszahnärztekammer.

Bei Diebstahl ist eine Diebstahlsanzeige als Nachweis er-

forderlich. Im Fall von Beschädigung oder Neuausstellung

ist der alte Ausweis zurückzugeben.

Für die Ausstellung fällt eine Bundesabgabe in Höhe von

EUR 21,- an, die unter Angabe Ihres Namens und des Zahl-

ungszwecks mittels Erlagschein bzw. Überweisung an fol-

gende Bankverbindung: IBAN AT61 1813 0500 0021 0001,

BIC BWFBA W1 bei der Ärzte- und Apothekerbank (lautend

auf Österreichische Zahnärztekammer) einzuzahlen ist.

Überschrift und den Namen der Parteien und deren Vertreter

im Fettdruck sowie mit Textumrandung, veröffentlichen zu

lassen.

4. Für den Fall künftigen Zuwiderhandelns verpflichte ich mich,

in jedemeinzelnen Fall bei einemVerstoß eine nicht dem rich-

terlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe

an die Österreichische Zahnärztekammer zu bezahlen.

Diese Konventionalstrafe beträgt beim ersten Verstoß

€ 5.000,00, bei jedem weiteren Verstoß € 10.000,00. Ich

nehme zur Kenntnis, dass unabhängig davon bei einem neu-

erlichen Wettbewerbsverstoß ohne weitere Verständigung

eine Unterlassungs- und Veröffentlichungsklage gegen mich

eingebracht werden kann.

5. Schließlich verpflichte ich mich, die in der Rechtssache

60 Cg 148/25g des Landesgerichts Wiener Neustadt auf-

gelaufenen Prozesskosten von € 3.809,90 (darin enthalten

€ 472,65 an 20%USt und € 974,00 an Gerichtsgebühren) und

für die voraussichtlichen Kosten der Veröffentlichung dieser

Erklärung in der ÖZZ € 1.543,50 (darin enthalten € 257,25 an

USt), zusammen € 5.353,40, zu Handen des Rechtsanwalts

Dr. Friedrich Schulz binnen 14 Tagen zu bezahlen.

DDr. Ivan Simic

Perchtoldsdorf, am 24.11.2025

Bitte beachten Sie, dass Zahnärzteausweise erst nach Ein-

langen der Bundesabgabe ausgestellt werden können und

die Ausstellung des Zahnärzteausweises im Regelfall circa

vierWochendauert. Der Ausweiswird Ihnendirekt bzw. über

die für Sie zuständige Landeszahnärztekammer zugestellt.

Abschließendweisenwir darauf hin, dassÄrzteausweise für

Fachärzt:innen für ZMK und Zahnärzt:innen, die vor dem

1. Jänner 2006 von den jeweiligen Ärztekammern aus-

gestellt wurden, laut Zahnärztegesetz mit 31. Dezember

2009 ihre Gültigkeit verloren haben.