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Z A H N A E R Z T E K A M M E R . A T

29

ÖZZ Ausgabe 2/2025

© AdobeStock / Sikov

A M T , G E S E T Z & R E C H T

5 Cg 116/25v

Vergleichsausfertigung

Klagende Partei

Österreichische Zahnärztekammer

1010 Wien, Kohlmarkt 11/6

vertreten durch

Dr. Friedrich Schulz,

Rechtsanwalt

1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3/29

Beklagte Partei

Dr. Elmar ZELLERMAYER,

Zahnarzt

4600 Wels, Salzburger Straße 65

vertreten durch

Dr. Gerald Pichler,

Rechtsanwalt

4501 Neuhofen/Krems, Kremstalstraße 4

wegen: Unterlassung und Veröffentlichung (€ 34.000,00)

Die Parteien haben bei der Tagsatzung am 12.2.2025 vor dem

Landesgericht Wels nachstehenden

Vergleich

geschlossen:

1. Der Beklagte verpflichtet sich bei sonstiger Exekution, es im

Gebiet der Republik Österreich zu unterlassen,

a) durch Aufschriften auf einem Auto auf seine Zahnarzt-

praxen und/oder eine davon hinzuweisen und/oder hin-

weisen zu lassen, z. B. dadurch, dass seinName zusammen

einem stilisierten Zahn, derAbbildung einer transparenten

Zahnschiene, der Angabe „ganzheitliche Kieferorthopädie

und/oder demVersprechen „Deine Zahnschiene zumNull-

tarif“ angegeben wird;

b) seine zahnärztlichen Leistungen in öffentlichen Ankündi-

gungen, wie z. B. in einer Aufschrift auf einem Auto, da-

durch anzupreisen und/oder anpreisen zu lassen, dass die

Ankündigung „Deine Zahnspange zumNulltarif“ mit einem

Bild einer transparenten Zahnschiene versehen wird, de-

ren Kosten nicht von der Gesundheitskasse übernommen

werden und für welche die Patientin oder der Patient eine

Zahlung zu leisten hat, und/oder ohne gleichzeitig darauf

hinzuweisen, dass Zahnspangen zum Nulltarif nur für

Kinder und Jugendliche mit schweren Zahnfehlstellungen

angeboten werden.

2. Der Beklagte verpflichtet sich bei sonstiger Exekution, diesen

Vergleich binnen 3 Monaten für die Dauer von 2 Monaten auf

der Webseite mit der Internetadresse www.kieferorthopae-

die-wels.at

oder, solltediese Internetadressegeändertwerden,

auf der Webseite der an der Stelle der Internetadresse www.

kieferorthopaedie-wels.at

verwendeten Internetadresse, auf

der Startseite im oberen Drittel mit Schriftbild, Schriftgröße

und Zeilenabständenwie auf diesenWeb- und Facebookseiten

üblich, mit den üblichen graphischen Hervorhebungen, fett-

gedruckten Namen der Prozessparteien, Fettdruckumrand-

ung, zu veröffentlichen.

3. Der Beklagte ermächtigt die klagende Partei, diesen Vergleich

binnen 60 Monaten auf seine Kosten in je einer Ausgabe der

Tageszeitung „Kronenzeitung“ und der „Österreichischen

Zahnärzte-Zeitung“ (ÖZZ), jeweils imTextteil mit Überschrift

und denNamen der Parteien und deren Vertreter imFettdruck

sowie mit Textumrandung, veröffentlichen zu lassen.

4. Die Beklagte verpflichtet sich bei sonstiger Exekution, der

klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters die mit

€ 7.196,88 verglichenen Kosten dieses Rechtsstreits (darin

enthalten € 1.133,48 an USt und € 396,00 an Barauslagen)

sowie die Kosten der Veröffentlichung dieses Vergleiches

in der ÖZZ von € 1.278,90 (darin enthalten € 213,15 an

USt), demnach insgesamt € 8.475,78, binnen 14 Tagen zu

bezahlen.

Landesgericht Wels, Abt. 5

Mag. Sylvia Eichinger

(Richterin)