

Z A H N A E R Z T E K A M M E R . A T
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ÖZZ Ausgabe 2/2025
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A M T , G E S E T Z & R E C H T
5 Cg 116/25v
Vergleichsausfertigung
Klagende Partei
Österreichische Zahnärztekammer
1010 Wien, Kohlmarkt 11/6
vertreten durch
Dr. Friedrich Schulz,
Rechtsanwalt
1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3/29
Beklagte Partei
Dr. Elmar ZELLERMAYER,
Zahnarzt
4600 Wels, Salzburger Straße 65
vertreten durch
Dr. Gerald Pichler,
Rechtsanwalt
4501 Neuhofen/Krems, Kremstalstraße 4
wegen: Unterlassung und Veröffentlichung (€ 34.000,00)
Die Parteien haben bei der Tagsatzung am 12.2.2025 vor dem
Landesgericht Wels nachstehenden
Vergleich
geschlossen:
1. Der Beklagte verpflichtet sich bei sonstiger Exekution, es im
Gebiet der Republik Österreich zu unterlassen,
a) durch Aufschriften auf einem Auto auf seine Zahnarzt-
praxen und/oder eine davon hinzuweisen und/oder hin-
weisen zu lassen, z. B. dadurch, dass seinName zusammen
einem stilisierten Zahn, derAbbildung einer transparenten
Zahnschiene, der Angabe „ganzheitliche Kieferorthopädie
und/oder demVersprechen „Deine Zahnschiene zumNull-
tarif“ angegeben wird;
b) seine zahnärztlichen Leistungen in öffentlichen Ankündi-
gungen, wie z. B. in einer Aufschrift auf einem Auto, da-
durch anzupreisen und/oder anpreisen zu lassen, dass die
Ankündigung „Deine Zahnspange zumNulltarif“ mit einem
Bild einer transparenten Zahnschiene versehen wird, de-
ren Kosten nicht von der Gesundheitskasse übernommen
werden und für welche die Patientin oder der Patient eine
Zahlung zu leisten hat, und/oder ohne gleichzeitig darauf
hinzuweisen, dass Zahnspangen zum Nulltarif nur für
Kinder und Jugendliche mit schweren Zahnfehlstellungen
angeboten werden.
2. Der Beklagte verpflichtet sich bei sonstiger Exekution, diesen
Vergleich binnen 3 Monaten für die Dauer von 2 Monaten auf
der Webseite mit der Internetadresse www.kieferorthopae-
die-wels.atoder, solltediese Internetadressegeändertwerden,
auf der Webseite der an der Stelle der Internetadresse www.
kieferorthopaedie-wels.atverwendeten Internetadresse, auf
der Startseite im oberen Drittel mit Schriftbild, Schriftgröße
und Zeilenabständenwie auf diesenWeb- und Facebookseiten
üblich, mit den üblichen graphischen Hervorhebungen, fett-
gedruckten Namen der Prozessparteien, Fettdruckumrand-
ung, zu veröffentlichen.
3. Der Beklagte ermächtigt die klagende Partei, diesen Vergleich
binnen 60 Monaten auf seine Kosten in je einer Ausgabe der
Tageszeitung „Kronenzeitung“ und der „Österreichischen
Zahnärzte-Zeitung“ (ÖZZ), jeweils imTextteil mit Überschrift
und denNamen der Parteien und deren Vertreter imFettdruck
sowie mit Textumrandung, veröffentlichen zu lassen.
4. Die Beklagte verpflichtet sich bei sonstiger Exekution, der
klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters die mit
€ 7.196,88 verglichenen Kosten dieses Rechtsstreits (darin
enthalten € 1.133,48 an USt und € 396,00 an Barauslagen)
sowie die Kosten der Veröffentlichung dieses Vergleiches
in der ÖZZ von € 1.278,90 (darin enthalten € 213,15 an
USt), demnach insgesamt € 8.475,78, binnen 14 Tagen zu
bezahlen.
Landesgericht Wels, Abt. 5
Mag. Sylvia Eichinger
(Richterin)