Z A H N A E R Z T E K A M M E R . A T
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ÖZZ Ausgabe 1/2026
A M T , G E S E T Z & R E C H T
Für die strafrechtliche Beurteilung ist dabei ein Grundsatzwichtig:
Betrug und betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch sind
Vermögensdelikte. Geschützt ist in diesemFall das Vermögen des
Sozialversicherungsträgers, nicht die perfekte Systemkonformität
der Abrechnung. Deshalb ist nicht jeder sozial- oder kassenver-
tragliche Abrechnungsverstoß zwingend ein Betrug. Maßgeblich
ist, ob der Träger wirtschaftlich schlechter gestellt ist, also ob er
für etwas bezahlt hat, das ihm nicht (oder nicht in dieser Höhe)
zustand, und die handelnden Personen vorsätzlich gehandelt
haben. Strafrechtlich relevante Konstellationen betreffen in der
Praxis etwa
Scheinbehandlungen (eine Positionwird abgerechnet, obwohl
die Behandlung gar nicht stattgefunden hat, oder es wird ein
größerer Umfang verrechnet, als tatsächlich erbracht wurde),
Abrechnungen unter einer falschen Leistungsposition (die
tatsächlich erbrachte Leistung ist eine andere als jene, die
gegenüber dem Träger geltend gemacht wird) oder
Abrechnungen von Leistungen eines „falschen Behandlers“
(abgerechnet wird so, als hätte der/die Zahnärzt:in persönlich
erbracht, tatsächlich erfolgte die Leistung aber durch Personal,
dessen Tätigkeit in dieser Form nicht abrechnungsfähig ist).
Was ist zu tun, wenn die Krankenkasse
auf Abrechnungsfehler stößt?
Hier ist ein ruhiges, aber zügiges Vorgehen entscheidend. Am
Anfang steht die vollständige Sicherung der Unterlagen: Be-
handlungsdokumentation, Befunde, allfällige Genehmigungen,
Belege und Korrespondenz sollten vollständig zusammengestellt
und unverändert gesichert werden. Danach empfiehlt sich eine
interne Plausibilitätsprüfung: Wurde die Leistung erbracht, war
sie abrechnungsfähig, stimmen Datum, Patient:innen-Zuordnung
und Leistungsinhalt, und lässt sich die Verrechnung anhand der
Unterlagen klar begründen? Erst auf dieser Grundlage sollte eine
Antwort an den Sozialversicherungsträger vorbereitet werden.
Vorschnelle Erklärungen sind häufig riskant, weil sie später
schwer zu korrigieren sind.
Werden tatsächlich unrichtige Abrechnungen festgestellt und ist
dadurch ein Überbezug entstanden, kann neben Rückforderung
auch ein strafrechtlicher Vorwurf im Raum stehen. In solchen
Konstellationen ist tätige Reue (§ 167 StGB) in Betracht zu ziehen:
Bei den hier relevanten Delikten des Betrugs und des betrügeri-
schen Datenverarbeitungsmissbrauchs kann die Strafbarkeit auf-
gehoben werden, wenn der gesamte Schaden gutgemacht wird,
bevor die Strafverfolgungsbehörden vom Sachverhalt Kenntnis
erlangen. Ob, wann und wie eine Rückzahlung im konkreten Fall
sinnvoll ist, sollte vorab von einemSpezialisten begleitet werden,
weil es in der Praxis nicht immer einfach ist, den richtigen Betrag
zu eruieren, undweil es auch auf den Zeitpunkt ankommt und hier
auch die Kommunikation maßgeblich ist.
Wie können Zahnärzt:innen ihr persönliches
Risiko proaktiv minimieren?
Derwichtigste Schutzfaktor ist eine saubere, zeitnahe und nach-
vollziehbare Dokumentation der erbrachten Leistungen. Sie er-
laubt es, bei Rückfragen rasch darzulegen, warum welche Maß-
nahme medizinisch angezeigt war und wie sich die Verrechnung
daraus ableitet. Ergänzend helfen klare organisatorische Regeln:
Eindeutige Zuständigkeiten (wer erfasst, wer gibt), ein Vier-Au-
gen-Prinzip bei auffälligen oder seltenen Positionen, regelmäßige
Stichproben, Schulung des Teams und ein System, das Behand-
lungsdokumentation und Abrechnung logisch verknüpft. Solche
Maßnahmen reduzieren nicht nur Fehlerquellen, sondern ermög-
lichen im Anlassfall eine schnelle und sachliche Reaktion.
Welche Konsequenzen drohen
neben strafrechtlichen Vorwürfen?
Unabhängig vom Strafrecht können wiederholte nicht unerheb-
liche oder schwerwiegende Vertrags- bzw. Berufspflichtver-
letzungen kassenvertragliche Folgen bis hin zur Kündigung des
Vertragsverhältnisses haben. In der Praxis stehen dabei – je nach
Ausmaß und Verlauf – neben Rückforderungen auch verfahrens-
leitende Schrittewie schriftlicheAufforderungen zur Stellungnah-
me, vertiefte Prüfungen und (bei wiederholten oder gravierenden
Verstößen) Maßnahmen bis zur Vertragsbeendigung im Raum.
Besonders einschneidend ist, dass das Vertragsverhältnis in be-
stimmten Fällen sogar ohne Kündigung erlischt, etwa bei rechts-
kräftiger Verurteilungwegen einermit Bereicherungsvorsatz began-
genen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 343 Abs 2 Z 4 lit b ASVG).
Darunter fallen insbesondere die dargestellten Straftatbestände des
Betrugs und des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs.
Das unterstreicht, warum es sinnvoll ist, Abrechnungsauffällig-
keiten nicht zu bagatellisieren: Entscheidend ist ein strukturier-
tes Vorgehen, eine korrekte Dokumentation und –wenn sich der
Verdacht verdichtet – frühzeitige rechtliche Unterstützung, um
kassenvertragliche Folge und Strafbarkeitsrisiken zuminimieren.
Dr. Elias Schönborn
ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger
in Wien. Er vertritt regelmäßig Ärzte, Zahnärzte und
sonstige Angehörige der Gesundheitsberufe in
medizinstrafrechtlichen Causen.
www.es-law.at




