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Z A H N A E R Z T E K A M M E R . A T

ÖZZ Ausgabe 1/2026

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DasAbrechnungssystemder Sozialversicherung ist komplex, wes-

halb Unklarheiten und Fehler vorkommen können. Nicht jeder

Abrechnungsfehler bedeutet zwingend „Betrug“. Strafrechtlich re-

levant wird eine regelmäßig falsche Abrechnung erst dann, wenn

über abrechnungsrelevanteTatsachen vorsätzlich getäuscht wird

und dadurch ein Vermögensschaden beim Sozialversicherungs-

träger entsteht. Dieser Beitrag zeigt zentrale Abgrenzungen zwi-

schen bloßen Abrechnungsfehlern und strafrechtlich relevanten

Betrugsvorwürfen und erläutert, welche Rolle Dokumentation

und klare Organisationsabläufe in der Ordination dabei spielen.

Zudem werden konkrete Schritte für den Umgang mit Kassen-

anfragen dargestellt, beginnend bei der internen Prüfung über

Rückforderungen und die Möglichkeit tätiger Reue zur Vermei-

dung einer Strafbarkeit bis hin zu den möglichen Konsequenzen

aus dem Kassenvertrag.

In einer Zahnarztordination kann es vorkommen, dass eine Ab-

rechnung vomSozialversicherungsträger beanstandet wird, etwa

weil Positionen ungewöhnlich kombiniert sind, Häufungen ent-

stehen oder Unterlagen fehlen. Solche Prüfungen sind Teil der

Routine und sagen zunächst nur eines: Der Sachverhalt ist zu

klären. Heikel wird es erst dort, wo aus Abrechnung und Begleit-

umständen der Verdacht abgeleitet wird, Leistungen seien be-

wusst falsch dargestellt worden, umeine Auszahlung zu erhalten,

die so nicht zustand.

Wann wird aus einer fehlerhaften oder

unvollständigen Abrechnung ein strafrechtlich

relevanter Vorwurf?

Einen eigenen Straftatbestand „Abrechnungsbetrug“ kennt das

österreichische Strafrecht nicht; strafrechtlich wird das Thema

daher vor allemüber den allgemeinen Straftatbestand des Betrugs

(§ 146 StGB) beurteilt. Betrug setzt mehrere Elemente voraus,

die für eine Strafbarkeit erfüllt sein müssen: Es braucht eine (i)

Täuschung überTatsachen (etwa über die Rechtmäßigkeit des be-

haupteten Honoraranspruchs), dadurch einen (ii) Irrtum bei dem/

der Getäuschten (in der Praxis typischerweise bei dem/der Mitar-

beiter:in des Sozialversicherungsträgers), eine darauf beruhende

(iii) Vermögensverfügung (die Zahlung) und schließlich einen (iv)

Vermögensschaden (in der Regel beimSozialversicherungsträger).

Sofern keinMensch, sondern eine „Maschine“, etwa ein Computer-

systemgetäuscht wird, kommt der Straftatbestand des betrügeri-

schen Datenverarbeitungsmissbrauchs (§ 148a StGB) in Betracht.

Maßgeblich ist vor allem die innere Tatseite, also das Wissen

und Wollen der handelnden Person. Für Betrug genügt bereits

bedingter Vorsatz: Wer die Unrichtigkeit der Abrechnung und

eine unberechtigte Auszahlung ernstlich fürmöglich hält und sich

damit abfindet, setzt sich einem Strafbarkeitsrisiko aus. In der

Praxis entstehen Verdachtsmomente daher eher aus auffälligen

Mustern als aus einem einzelnen Eingabefehler, etwa wenn eine

Vielzahl an Leistungen nicht durch Unterlagen gedeckt ist oder

Abweichungen häufig wiederkehren.

Wann daraus ein Betrugsvorwurf werden kann und wie

Sie richtig reagieren

A M T , G E S E T Z & R E C H T

(Irrtümliche)

ABRECHNUNGSFEHLER

IN DER ORDINATION

VERMEIDEN

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TI

PP

des Quartals

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