

Z A H N A E R Z T E K A M M E R . A T
ÖZZ Ausgabe 2/2025
28
A M T , G E S E T Z & R E C H T
69 Cg 119/24k
Unterlassungserklärung
Klagende Partei
Österreichische Zahnärztekammer
1010 Wien, Kohlmarkt 11/6
vertreten durch
Dr. Friedrich Schulz,
Rechtsanwalt
1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3/29
Beklagte Partei
Viliyana STOYANOVA KURTEVA,
Solarium Power Royal
6263 Fügen, Hauptstraße 58
Ich, Viliyana Stoyanova Kurteva, Solarium Power Royal, 6263
Fügen, Hauptstraße 58, erkläre Folgendes:
1. Ich verpflichte mich, ab sofort es zu unterlassen, Zahnauf-
hellung oder Zahnbleaching, sei es auch mit dem Zusatz
„kosmetisch“, oder die Vornahme von kosmetischen und
ästhetischen Eingriffen an den Zähnen wie Bleaching durch
sonstige, sinngemäß gleiche Ankündigungen anzukündigen
und/oder auszuführen.
2. Ich ermächtige die Österreichische Zahnärztekammer, diese
Erklärung binnen 60 Monaten auf meine Kosten in einer Aus-
gabe der „Österreichischen Zahnärzte-Zeitung“ (ÖZZ), im
Textteil mit der für redaktionelleArtikel üblichen Schriftgröße,
mit Überschrift und den Namen der Parteien im Fettdruck
sowie mit Textumrandung, veröffentlichen zu lassen.
3. Für den Fall künftigen Zuwiderhandelns verpflichte ich mich,
in jedem einzelnen Fall bei einem Verstoß eine nicht dem
richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventional-
strafe an die Österreichische Zahnärztekammer zu bezah-
len. Diese Konventionalstrafe beträgt beim ersten Verstoß
€ 5.000,00, bei jedem weiteren Verstoß € 10.000,00. Ich
nehme zur Kenntnis, dass unabhängig davon bei einemneuer-
lichenWettbewerbsverstoß ohneweitere Verständigung eine
Unterlassungs- und Veröffentlichungsklage gegenmich einge-
bracht werden kann.
4. Schließlich verpflichte ich mich, die in der Rechtssache 69
Cg 119/24k des Landesgerichtes Innsbruck aufgelaufenen
Prozesskosten von € 3.627,90 (darin enthalten € 472,65
an 20 % St und € 792,00 an Gerichtsgebühren) und für
die voraussichtlichen Kosten der Veröffentlichung dieser
Erklärung in der ÖZZ € 1.234,80 (darin enthalten € 205,80
an Ust), zusammen € 4.862,70, samt 4 % Zinsen zu Handen
des Rechtsanwalts Dr. Friedrich Schulz in Monatsraten von
je € 200,00, die erste Rate am 1.2.2025, die folgenden Raten
jeweils am 1. der Folgemonate mit Terminsverlust bei Verzug
mit einer Rate zu bezahlen.
Viliyana Kurteva
Fügen, am 17. Jänner 2025
77 Cg 6/25s
Versäumungsurteil
Im Namen der Republik
Das Landesgericht Klagenfurt hat durch den Richter Mag. Jakob
Wagner-Moschik, in der Rechtssache der:
klagenden Partei
Österreichische Zahnärztekammer
1010 Wien, Kohlmarkt 11/6
vertreten durch
Dr. Friedrich Schulz
,
Rechtsanwalt
1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3/29
gegen die beklagte Partei
Street Glamour e.U., Nina BAUER
,
Friseurin
9433 St. Andrä im Lavanttal, Agsdorfer Straße 90
zu Recht erkannt:
1. Die Beklagte ist bei sonstigerExekution schuldig, es zu unterlas-
sen, Zahnbleaching, sei es auch mit dem Zusatz „kosmetisch“,
oder die Vornahme von kosmetischen und ästhetischen Ein-
griffen an den Zähnenwie Bleaching durch sonstige, sinngemäß
gleiche Ankündigungen anzukündigen und/oder auszuführen.
2. Die Beklagte ist bei sonstiger Exekution schuldig, den stattge-
benden Teil des Urteilsspruchs, ausgenommen die Kostenent-
scheidung, binnen 3 Monaten nach Rechtskraft für die Dauer
von zwei Monaten auf der Webseite
www.street-glamour.atoder, sollte diese Webseitenadresse geändert werden, auf der
an der Stelle derWebseite
www.street-glamour.atverwende-
ten Webseite im beim Aufrufen dieser Seite sofort sichtbaren
Bereich mit Schriftbild, Schriftgröße und Zeilenabständen wie
auf dieser Internetseite üblich, mit den üblichen graphischen
Hervorhebungen, fettgedruckten Namen der Prozessparteien,
Fettdruckumrandung, zu veröffentlichen.
3. Die klagende Partei wird ermächtigt, den stattgebendenTeil des
Urteilspruchs, ausgenommen die Kostenentscheidung, binnen
9 Monaten nach Rechtskraft auf Kosten der Beklagten in je
einer Ausgabe der Kleinen Zeitung und der „Österreichischen
Zahnärzte-Zeitung“ (ÖZZ), jeweils imTextteil mit der für redak-
tionelle Artikel üblichen Schriftgröße, mit Überschrift und den
Namen der Parteien und deren Vertreter im Fettdruck sowie
mit Textumrandung, veröffentlichen zu lassen.
Landesgericht Klagenfurt, Abteilung 10
Klagenfurt amWörthersee, 6. März 2025
Mag. JakobWagner-Moschik, Richter