Table of Contents Table of Contents
Previous Page  28 / 74 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 28 / 74 Next Page
Page Background

Z A H N A E R Z T E K A M M E R . A T

ÖZZ Ausgabe 2/2025

28

A M T , G E S E T Z & R E C H T

69 Cg 119/24k

Unterlassungserklärung

Klagende Partei

Österreichische Zahnärztekammer

1010 Wien, Kohlmarkt 11/6

vertreten durch

Dr. Friedrich Schulz,

Rechtsanwalt

1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3/29

Beklagte Partei

Viliyana STOYANOVA KURTEVA,

Solarium Power Royal

6263 Fügen, Hauptstraße 58

Ich, Viliyana Stoyanova Kurteva, Solarium Power Royal, 6263

Fügen, Hauptstraße 58, erkläre Folgendes:

1. Ich verpflichte mich, ab sofort es zu unterlassen, Zahnauf-

hellung oder Zahnbleaching, sei es auch mit dem Zusatz

„kosmetisch“, oder die Vornahme von kosmetischen und

ästhetischen Eingriffen an den Zähnen wie Bleaching durch

sonstige, sinngemäß gleiche Ankündigungen anzukündigen

und/oder auszuführen.

2. Ich ermächtige die Österreichische Zahnärztekammer, diese

Erklärung binnen 60 Monaten auf meine Kosten in einer Aus-

gabe der „Österreichischen Zahnärzte-Zeitung“ (ÖZZ), im

Textteil mit der für redaktionelleArtikel üblichen Schriftgröße,

mit Überschrift und den Namen der Parteien im Fettdruck

sowie mit Textumrandung, veröffentlichen zu lassen.

3. Für den Fall künftigen Zuwiderhandelns verpflichte ich mich,

in jedem einzelnen Fall bei einem Verstoß eine nicht dem

richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventional-

strafe an die Österreichische Zahnärztekammer zu bezah-

len. Diese Konventionalstrafe beträgt beim ersten Verstoß

€ 5.000,00, bei jedem weiteren Verstoß € 10.000,00. Ich

nehme zur Kenntnis, dass unabhängig davon bei einemneuer-

lichenWettbewerbsverstoß ohneweitere Verständigung eine

Unterlassungs- und Veröffentlichungsklage gegenmich einge-

bracht werden kann.

4. Schließlich verpflichte ich mich, die in der Rechtssache 69

Cg 119/24k des Landesgerichtes Innsbruck aufgelaufenen

Prozesskosten von € 3.627,90 (darin enthalten € 472,65

an 20 % St und € 792,00 an Gerichtsgebühren) und für

die voraussichtlichen Kosten der Veröffentlichung dieser

Erklärung in der ÖZZ € 1.234,80 (darin enthalten € 205,80

an Ust), zusammen € 4.862,70, samt 4 % Zinsen zu Handen

des Rechtsanwalts Dr. Friedrich Schulz in Monatsraten von

je € 200,00, die erste Rate am 1.2.2025, die folgenden Raten

jeweils am 1. der Folgemonate mit Terminsverlust bei Verzug

mit einer Rate zu bezahlen.

Viliyana Kurteva

Fügen, am 17. Jänner 2025

77 Cg 6/25s

Versäumungsurteil

Im Namen der Republik

Das Landesgericht Klagenfurt hat durch den Richter Mag. Jakob

Wagner-Moschik, in der Rechtssache der:

klagenden Partei

Österreichische Zahnärztekammer

1010 Wien, Kohlmarkt 11/6

vertreten durch

Dr. Friedrich Schulz

,

Rechtsanwalt

1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3/29

gegen die beklagte Partei

Street Glamour e.U., Nina BAUER

,

Friseurin

9433 St. Andrä im Lavanttal, Agsdorfer Straße 90

zu Recht erkannt:

1. Die Beklagte ist bei sonstigerExekution schuldig, es zu unterlas-

sen, Zahnbleaching, sei es auch mit dem Zusatz „kosmetisch“,

oder die Vornahme von kosmetischen und ästhetischen Ein-

griffen an den Zähnenwie Bleaching durch sonstige, sinngemäß

gleiche Ankündigungen anzukündigen und/oder auszuführen.

2. Die Beklagte ist bei sonstiger Exekution schuldig, den stattge-

benden Teil des Urteilsspruchs, ausgenommen die Kostenent-

scheidung, binnen 3 Monaten nach Rechtskraft für die Dauer

von zwei Monaten auf der Webseite

www.street-glamour.at

oder, sollte diese Webseitenadresse geändert werden, auf der

an der Stelle derWebseite

www.street-glamour.at

verwende-

ten Webseite im beim Aufrufen dieser Seite sofort sichtbaren

Bereich mit Schriftbild, Schriftgröße und Zeilenabständen wie

auf dieser Internetseite üblich, mit den üblichen graphischen

Hervorhebungen, fettgedruckten Namen der Prozessparteien,

Fettdruckumrandung, zu veröffentlichen.

3. Die klagende Partei wird ermächtigt, den stattgebendenTeil des

Urteilspruchs, ausgenommen die Kostenentscheidung, binnen

9 Monaten nach Rechtskraft auf Kosten der Beklagten in je

einer Ausgabe der Kleinen Zeitung und der „Österreichischen

Zahnärzte-Zeitung“ (ÖZZ), jeweils imTextteil mit der für redak-

tionelle Artikel üblichen Schriftgröße, mit Überschrift und den

Namen der Parteien und deren Vertreter im Fettdruck sowie

mit Textumrandung, veröffentlichen zu lassen.

Landesgericht Klagenfurt, Abteilung 10

Klagenfurt amWörthersee, 6. März 2025

Mag. JakobWagner-Moschik, Richter