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Z A H N A E R Z T E K A M M E R . A T

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ÖZZ Ausgabe 2/2025

A M T , G E S E T Z & R E C H T

Hier geht es zur Hygiene-

verordnung 2025 der

ÖZÄK samt Anlagen

(Hygieneplan und

Aufbereitung)

Von den

Hygiene-Experten.

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Dental-Experten.

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Erstellung eines Hygieneplans, Verantwortlichkeiten und An-

weisungen entsprechend dem angebotenen Leistungsspek-

trum und damit verbundener Risikobewertung (dazu finden

SieMuster inAnlage 1 der ÖZÄK-HygV 2025). Siehe §§ 5 und 6

im Verordnungstext.

Einrichtungsgegenstände, Ordinationsausstattung, Sanitär-

bereiche, Fußböden, Wandbeläge etc. werden mit Bedacht-

nahme auf einemöglichst geringe Keimübertragung und leich-

te Reinigung/Desinfektion ausgewählt bzw. ausgestattet. Eine

entsprechende Reinigung/Desinfektion erfolgt regelmäßig

und ist zu dokumentieren. Siehe §§ 7 bis 9.

Anforderungen, Schulungen und Schutzbestimmungen für das

Personal, insbesondere betreffendArbeitskleidung (getrennte

Lagerung von Arbeits- und Privatkleidung), Impfschutzange-

bot und Nadelstichverletzungen. Siehe §§ 10 bis 12.

Klare Handlungsanweisungen für das Personal betreffend

die persönlichen Hygiene-Maßnahmen (Händehygiene und

-desinfektion, Kontaminationen), Verwendung von Instru-

menten/Verbrauchsmaterial und entsprechende Abfallent-

sorgung. Siehe §§ 13 bis 19.

Aufbereitung vonMedizinprodukten: NEU !verpflichtend! Ste-

rilisator der Klasse B, Sterilgutverpackungen (Heißsiegelgerät

oder Sterilgutbehälter) mit Datumsangabe. Es muss eine

Zonenteilung rein/unrein bestehen, wobei eine räumliche

Trennung nur bei ausreichend großem Raum erfolgen kann.

Siehe §§ 20 bis 22.

ACHTUNG

Für am 1. Mai 2025 bereits bestehende Ordinationsstätten gilt

für die Anschaffung eines Sterilisators der Klasse B eine Über-

gangsfrist von drei Jahren, somit bis 1. Mai 2028. Darüber hinaus

wurden Ausnahmen in Bezug auf bauliche Anforderungen wie

Fußboden- und Wandbeläge geschaffen.

© romaset/

stock.adobe.com

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