

Z A H N A E R Z T E K A M M E R . A T
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ÖZZ Ausgabe 2/2025
A M T , G E S E T Z & R E C H T
Hier geht es zur Hygiene-
verordnung 2025 der
ÖZÄK samt Anlagen
(Hygieneplan und
Aufbereitung)
Von den
Hygiene-Experten.
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Dental-Experten.
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Erstellung eines Hygieneplans, Verantwortlichkeiten und An-
weisungen entsprechend dem angebotenen Leistungsspek-
trum und damit verbundener Risikobewertung (dazu finden
SieMuster inAnlage 1 der ÖZÄK-HygV 2025). Siehe §§ 5 und 6
im Verordnungstext.
Einrichtungsgegenstände, Ordinationsausstattung, Sanitär-
bereiche, Fußböden, Wandbeläge etc. werden mit Bedacht-
nahme auf einemöglichst geringe Keimübertragung und leich-
te Reinigung/Desinfektion ausgewählt bzw. ausgestattet. Eine
entsprechende Reinigung/Desinfektion erfolgt regelmäßig
und ist zu dokumentieren. Siehe §§ 7 bis 9.
Anforderungen, Schulungen und Schutzbestimmungen für das
Personal, insbesondere betreffendArbeitskleidung (getrennte
Lagerung von Arbeits- und Privatkleidung), Impfschutzange-
bot und Nadelstichverletzungen. Siehe §§ 10 bis 12.
Klare Handlungsanweisungen für das Personal betreffend
die persönlichen Hygiene-Maßnahmen (Händehygiene und
-desinfektion, Kontaminationen), Verwendung von Instru-
menten/Verbrauchsmaterial und entsprechende Abfallent-
sorgung. Siehe §§ 13 bis 19.
Aufbereitung vonMedizinprodukten: NEU !verpflichtend! Ste-
rilisator der Klasse B, Sterilgutverpackungen (Heißsiegelgerät
oder Sterilgutbehälter) mit Datumsangabe. Es muss eine
Zonenteilung rein/unrein bestehen, wobei eine räumliche
Trennung nur bei ausreichend großem Raum erfolgen kann.
Siehe §§ 20 bis 22.
ACHTUNG
Für am 1. Mai 2025 bereits bestehende Ordinationsstätten gilt
für die Anschaffung eines Sterilisators der Klasse B eine Über-
gangsfrist von drei Jahren, somit bis 1. Mai 2028. Darüber hinaus
wurden Ausnahmen in Bezug auf bauliche Anforderungen wie
Fußboden- und Wandbeläge geschaffen.
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