

Z A H N A E R Z T E K A M M E R . A T
ÖZZ Ausgabe 2/2025
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A U S D E N R E F E R A T E N
Die Regelungen zur Berufsberechtigung (und damit zur legalen
Beschäftigung) von zahnärztlichem Personal, das die Ausbil-
dung entweder im EU/EWR-Raum oder in einem sogenannten
„Drittland“ absolviert hat, erfordert eine behördliche Bestäti-
gung gem. § 78 Zahnärztegesetz (ZÄG) iVm §§ 38 ff. ZAss-Aus-
bildungsverordnung.
Von diesen Regelungen sind auchAbsolvent:innen eines imAus-
land absolvierten Zahnmedizinstudiums umfasst. Sie verfügen
nicht automatisch über die Berufsberechtigung in der Zahnärzt-
lichen Assistenz bzw. Prophylaxeassistenz.
Je nach Ausbildung muss vor Antritt eines Dienstverhältnisses
zwingend
ein Bescheid entweder des Ministeriums für Arbeit,
Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der
jeweiligen Landesregierung überdieAnerkennung/Nostrifikation
der im Ausland erworbenen Ausbildung oder über notwendige
Ausgleichsmaßnahmen/eine notwendige Ergänzungsausbildung
vorliegen.
Bei Zuwiderhandeln drohen gem. § 89 ZÄG sowohl dem:der
Dienstgeber:in als auch der nicht gesetzeskonform beschäftig-
ten ZAss/PAss Geldstrafen bis zu € 4.000,–.
Die näheren Bestimmungen finden Sie in § 78 Zahnärztegesetz
(ZÄG) und in der ZAss-Ausbildungsverordnung §§ 38–41 (EWR-
Berufszulassung), §§ 42–44 (Nostrifikation) sowie § 47 (Bestäti-
gung über den Anpassungslehrgang/die Eignungsprüfung) und
§ 48 (Bestätigung über die Ergänzungsausbildung).
Wir raten Ihnen, sich vor Anstellung einer:eines ZAss mit einer
imAusland absolviertenAusbildung unbedingt die
notwendigen
Qualifikationsnachweise
und die
Bestätigung der allfälligen
Anerkennung
vorlegen zu lassen und diese in Kopie zum Per-
sonalakt zu nehmen.
Für Rückfragen und weitere Informationen stehen wir gerne
zur Verfügung:
Österreichische Zahnärztekammer
Referat für zahnärztliches Personal und Prophylaxe
Tel. 050511-1171
office@zahnaerztekammer.atReferat für
ZAHNÄRZTLICHES
PERSONAL UND PROPHYLAXE
MR Dr. Petra Hißmayr
Referentin für zahnärztliches
Personal und Prophylaxe der ÖZÄK
© LZÄK OÖ
Legale Beschäftigung von ZAss/PAss mit im Ausland
absolvierten Ausbildungen