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Z A H N A E R Z T E K A M M E R . A T

ÖZZ Ausgabe 2/2025

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A U S D E N R E F E R A T E N

Die Regelungen zur Berufsberechtigung (und damit zur legalen

Beschäftigung) von zahnärztlichem Personal, das die Ausbil-

dung entweder im EU/EWR-Raum oder in einem sogenannten

„Drittland“ absolviert hat, erfordert eine behördliche Bestäti-

gung gem. § 78 Zahnärztegesetz (ZÄG) iVm §§ 38 ff. ZAss-Aus-

bildungsverordnung.

Von diesen Regelungen sind auchAbsolvent:innen eines imAus-

land absolvierten Zahnmedizinstudiums umfasst. Sie verfügen

nicht automatisch über die Berufsberechtigung in der Zahnärzt-

lichen Assistenz bzw. Prophylaxeassistenz.

Je nach Ausbildung muss vor Antritt eines Dienstverhältnisses

zwingend

ein Bescheid entweder des Ministeriums für Arbeit,

Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der

jeweiligen Landesregierung überdieAnerkennung/Nostrifikation

der im Ausland erworbenen Ausbildung oder über notwendige

Ausgleichsmaßnahmen/eine notwendige Ergänzungsausbildung

vorliegen.

Bei Zuwiderhandeln drohen gem. § 89 ZÄG sowohl dem:der

Dienstgeber:in als auch der nicht gesetzeskonform beschäftig-

ten ZAss/PAss Geldstrafen bis zu € 4.000,–.

Die näheren Bestimmungen finden Sie in § 78 Zahnärztegesetz

(ZÄG) und in der ZAss-Ausbildungsverordnung §§ 38–41 (EWR-

Berufszulassung), §§ 42–44 (Nostrifikation) sowie § 47 (Bestäti-

gung über den Anpassungslehrgang/die Eignungsprüfung) und

§ 48 (Bestätigung über die Ergänzungsausbildung).

Wir raten Ihnen, sich vor Anstellung einer:eines ZAss mit einer

imAusland absolviertenAusbildung unbedingt die

notwendigen

Qualifikationsnachweise

und die

Bestätigung der allfälligen

Anerkennung

vorlegen zu lassen und diese in Kopie zum Per-

sonalakt zu nehmen.

Für Rückfragen und weitere Informationen stehen wir gerne

zur Verfügung:

Österreichische Zahnärztekammer

Referat für zahnärztliches Personal und Prophylaxe

Tel. 050511-1171

office@zahnaerztekammer.at

Referat für

ZAHNÄRZTLICHES

PERSONAL UND PROPHYLAXE

MR Dr. Petra Hißmayr

Referentin für zahnärztliches

Personal und Prophylaxe der ÖZÄK

© LZÄK OÖ

Legale Beschäftigung von ZAss/PAss mit im Ausland

absolvierten Ausbildungen