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Z A H N A E R Z T E K A M M E R . A T

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ÖZZ Ausgabe 1/2026

H I N S E H E N , E R K E N N E N & H E L F E N

Ungewöhnliche Hämatome, abgebrochene Zähne oder

Lippenverletzungen können auf eine Gewalterfahrung der

Patient:innen hinweisen. Zahnärzt:innen sollten in diesem Fall

entsprechend vorsichtig handeln und Verletzungen zeitnahe,

eindeutig und vor allem gerichtsverwertbar dokumentieren.

Ein entsprechender Dokumentationsbogen unterstützt dabei.

Jede dritte Frau zwischen 18 und 74 Jahren erlebt sexuelle und/

oder körperliche Gewalt. Diese Gewalttaten kommen unab-

hängig von Alter, Herkunft, Kultur, Bildungsstand, Einkommen

oder gesellschaftlichem Status in Umgebungen vor, wo sich

Menschen sicher und geborgen fühlen. Gewalt hat zahlreiche

Facetten und tritt in unterschiedlichen Strukturen wie aktiv/

direkt oder passiv/indirekt und auf unterschiedlichen Ebenen

(psychisch, physisch, strukturell) auf. Neben der psychischen

Gewalt (z. B. Demütigung, Einschüchterung, Drohung), der se-

xualisierten Gewalt (z. B. Nötigung, Vergewaltigung, Zwang zur

Prostitution), der sozialen Gewalt in Form von Isolation, Kont-

rolle und wirtschaftlicher Gewalt (z. B. Arbeitszwang, Verbot

der Arbeitsaufnahme) ist vor allem die körperliche Gewalt in

zahnärztlichen Ordinationen von Relevanz. Sie umfasst stumpfe

Gewalteinwirkung wie Schläge oder Tritte ebenso wie Angriffe

mit Gegenständen oderWaffen. Charakteristische Verletzungen

reichen von Hautabschürfungen und Hautüberdehnungen über

Hämatome, die in der Regel in untypischen Körperregionen auf-

treten, bis hin zu Verletzungen von Nasenbein, Zähnen oder

Kiefer. In diese Gewaltkategorie fällt zudem thermische Gewalt,

die durch niedrige oder hohe Temperaturen ausgelöst wird, sich

in Erfrierungen oder Verbrennungen/Verbrühungen äußert und

an Hautrötungen, Blasenbildung und Nekrosen erkennbar ist.

Befunddokumentation und Befragung

Die meisten Gewaltopfer begeben sich unmittelbar in ärztliche

oder zahnärztliche Behandlung, erstatten aber die Anzeige bei

einer Strafverfolgungsbehörde in der Regel wesentlich später.

Nachdem Zahnärzt:innen in einem solchen Fall als sachver-

ständige Zeug:innen zu einem Strafprozess geladen werden

können, müssen Befunde, die auf mögliche Gewalteinwirkung

zurückzuführen sind, zeitnah, eindeutig und gerichtsverwertbar

inWort und Bild dokumentiert werden. Eine gerichtsfeste

© asiandelight/stock.adobe.com

¤

Um die fachgerechte Dokumentation zu erleichtern, ist die

Verwendung des Dokumentationsbogens empfohlen, den

die Landeszahnärztekammer fürWien mit freundlicher Ge-

nehmigung der ZahnärztekammerNordrhein (D) erstellt hat.

Download:

https://wr.zahnaerztekammer.at/zahnaerztinnen/

formulare

Dokumentationsbogen

1.

Fragen Sie bei Aussagen wie „Ich bin von der Leiter gefallen“ oder „Ich bin gestürzt“ nach.

2.

Eröffnen Sie das Patient:innengespräch etwa mit dem Satz „Kann es sein, dass Sie jemand verletzt hat?“, „Brauchen Sie Hilfe?

Wenn Sie möchten, können wir Sie unterstützen.“

3.

Wiederholen Sie gegebenenfalls das Hilfsangebot.

4.

Erhärtet sich der Verdacht der Gewalteinwirkung, besteht für Zahnärzt:innen seit 2019 Anzeigepflicht nach § 21a ZÄG. An-

gestellte Zahnärzt:innen müssen Meldungen über Verdachtslagen über den Dienstweg erstatten.

5.

Bitte beachten Sie, dass keine Anzeigepflicht besteht, wenn abhängig von der konkreten Gefahrensituation, die betroffene

volljährige Person einer Anzeige widerspricht oder bei Kindern und Jugendlichen eine Meldung an die Kinder- und Jugendhilfe

erfolgt, so sich der Verdacht gegen einen Angehörigen richtet.

6.

Grundlage für Anzeige ist der o. g. Befundbogen; Schilderungen von Patient:innen müssen wörtlich zitiert und unter Anfüh-

rungszeichen notiert werden.

7.

Ist eine Einweisung in ein Krankenhaus nötig, erfolgt die Verständigung der Rettung durch das Praxispersonal.

8.

Verweigert die/der Patient:in die Hilfeleistung, vermerken Sie das in der Dokumentation und vereinbaren einen Kontrolltermin.

Tipps für die Praxis