Z A H N A E R Z T E K A M M E R . A T
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ÖZZ Ausgabe 1/2026
H I N S E H E N , E R K E N N E N & H E L F E N
Ungewöhnliche Hämatome, abgebrochene Zähne oder
Lippenverletzungen können auf eine Gewalterfahrung der
Patient:innen hinweisen. Zahnärzt:innen sollten in diesem Fall
entsprechend vorsichtig handeln und Verletzungen zeitnahe,
eindeutig und vor allem gerichtsverwertbar dokumentieren.
Ein entsprechender Dokumentationsbogen unterstützt dabei.
Jede dritte Frau zwischen 18 und 74 Jahren erlebt sexuelle und/
oder körperliche Gewalt. Diese Gewalttaten kommen unab-
hängig von Alter, Herkunft, Kultur, Bildungsstand, Einkommen
oder gesellschaftlichem Status in Umgebungen vor, wo sich
Menschen sicher und geborgen fühlen. Gewalt hat zahlreiche
Facetten und tritt in unterschiedlichen Strukturen wie aktiv/
direkt oder passiv/indirekt und auf unterschiedlichen Ebenen
(psychisch, physisch, strukturell) auf. Neben der psychischen
Gewalt (z. B. Demütigung, Einschüchterung, Drohung), der se-
xualisierten Gewalt (z. B. Nötigung, Vergewaltigung, Zwang zur
Prostitution), der sozialen Gewalt in Form von Isolation, Kont-
rolle und wirtschaftlicher Gewalt (z. B. Arbeitszwang, Verbot
der Arbeitsaufnahme) ist vor allem die körperliche Gewalt in
zahnärztlichen Ordinationen von Relevanz. Sie umfasst stumpfe
Gewalteinwirkung wie Schläge oder Tritte ebenso wie Angriffe
mit Gegenständen oderWaffen. Charakteristische Verletzungen
reichen von Hautabschürfungen und Hautüberdehnungen über
Hämatome, die in der Regel in untypischen Körperregionen auf-
treten, bis hin zu Verletzungen von Nasenbein, Zähnen oder
Kiefer. In diese Gewaltkategorie fällt zudem thermische Gewalt,
die durch niedrige oder hohe Temperaturen ausgelöst wird, sich
in Erfrierungen oder Verbrennungen/Verbrühungen äußert und
an Hautrötungen, Blasenbildung und Nekrosen erkennbar ist.
Befunddokumentation und Befragung
Die meisten Gewaltopfer begeben sich unmittelbar in ärztliche
oder zahnärztliche Behandlung, erstatten aber die Anzeige bei
einer Strafverfolgungsbehörde in der Regel wesentlich später.
Nachdem Zahnärzt:innen in einem solchen Fall als sachver-
ständige Zeug:innen zu einem Strafprozess geladen werden
können, müssen Befunde, die auf mögliche Gewalteinwirkung
zurückzuführen sind, zeitnah, eindeutig und gerichtsverwertbar
inWort und Bild dokumentiert werden. Eine gerichtsfeste
© asiandelight/stock.adobe.com
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Um die fachgerechte Dokumentation zu erleichtern, ist die
Verwendung des Dokumentationsbogens empfohlen, den
die Landeszahnärztekammer fürWien mit freundlicher Ge-
nehmigung der ZahnärztekammerNordrhein (D) erstellt hat.
Download:
https://wr.zahnaerztekammer.at/zahnaerztinnen/formulare
Dokumentationsbogen
1.
Fragen Sie bei Aussagen wie „Ich bin von der Leiter gefallen“ oder „Ich bin gestürzt“ nach.
2.
Eröffnen Sie das Patient:innengespräch etwa mit dem Satz „Kann es sein, dass Sie jemand verletzt hat?“, „Brauchen Sie Hilfe?
Wenn Sie möchten, können wir Sie unterstützen.“
3.
Wiederholen Sie gegebenenfalls das Hilfsangebot.
4.
Erhärtet sich der Verdacht der Gewalteinwirkung, besteht für Zahnärzt:innen seit 2019 Anzeigepflicht nach § 21a ZÄG. An-
gestellte Zahnärzt:innen müssen Meldungen über Verdachtslagen über den Dienstweg erstatten.
5.
Bitte beachten Sie, dass keine Anzeigepflicht besteht, wenn abhängig von der konkreten Gefahrensituation, die betroffene
volljährige Person einer Anzeige widerspricht oder bei Kindern und Jugendlichen eine Meldung an die Kinder- und Jugendhilfe
erfolgt, so sich der Verdacht gegen einen Angehörigen richtet.
6.
Grundlage für Anzeige ist der o. g. Befundbogen; Schilderungen von Patient:innen müssen wörtlich zitiert und unter Anfüh-
rungszeichen notiert werden.
7.
Ist eine Einweisung in ein Krankenhaus nötig, erfolgt die Verständigung der Rettung durch das Praxispersonal.
8.
Verweigert die/der Patient:in die Hilfeleistung, vermerken Sie das in der Dokumentation und vereinbaren einen Kontrolltermin.
Tipps für die Praxis




