Z A H N A E R Z T E K A M M E R . A T
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ÖZZ Ausgabe 1/2026
Der Tätigkeitsbereich, der den Angehörigen des zahnärztlichen
Berufs vorbehalten ist, umfasst insbesondere die Untersuchung
auf das Vorliegen oderNichtvorliegen von Krankheiten undAno-
malien der Zähne, des Mundes und der Kiefer einschließlich
der dazugehörigen Gewebe. Die Verordnung von Heilmitteln,
Heilbehelfen und zahnmedizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln
durch Zahnärzt:innen dürfen nur im Zusammenhang mit den
oben genannten Zuständen erfolgen (siehe auch § 4 Abs 3 Z 1
und Z 5 Zahnärztegesetz). Das bedeutet für die zahnärztliche
Praxis, dass das Verschreiben vonMedikamenten, die in keinem
Zusammenhang zumzahnärztlichen Berufsbild stehen, rechtlich
nicht erlaubt ist.
Kassenrezepte müssen in elektronischer Form als e-Rezept
ausgestellt werden. Das e-Rezept ersetzt das Kassenrezept in
Papierform zur Gänze. Privatrezepte können als e-Privatrezept
ausgestellt werden.
Über dieAnwendung „e-Medikation“ können Sie sich einenÜber-
blick darüber verschaffen, welcheMedikamente Ihren Patient:in-
nen in den letzten 18 Monaten verordnet und an Sie abgegeben
wurden. Damit lassen sich unerwünschte Wechselwirkungen
und Mehrfachverordnung von Medikamenten verhindern.
Bitte beachten Sie, dass Sie Arzneispezialitäten des gelben (mit
Ausnahmen) und des roten Bereichs des Erstattungskodex, so-
wie Arzneispezialitäten, die nicht imErstattungskodex angeführt
sind, nur dann auf Kosten der Sozialversicherung bzw. der Kran-
kenfürsorgeanstalt für Bedienstete der Stadt Wien (KFA Wien)
verschreiben dürfen, wenn Sie vorab eine ärztliche Bewilligung
des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherung
eingeholt haben. Dazu ist eine Bewilligungsanfrage an den für Ihre
Patient:innen jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger in
elektronischer Formunter Verwendung der e-Card zu übermitteln
(siehe auch Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung).
A M T , G E S E T Z & R E C H T
MEDIKAMENTEN-VERSCHREIBUNG
durch Zahnärzt:innen
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